Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbehaltlich der Anwendbarkeit eventueller besonderer Geschäftsbedingungen des Verkäufers, denen vor den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang einzuräumen ist, unterliegen alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen den folgenden Geschäftsbedingungen. Diesen Bedingungen ist von Rechts wegen vor den Geschäftsbedingungen des Käufers Vorrang einzuräumen. Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen haben keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder gültigen Teilen der betroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

2. Angebote
Angebote, Kataloge, Broschüren, Preislisten, Auskünfte und technische Datenblätter jedweder Art des Verkäufers sind stets unverbindlich. Eine Offerte muss als Aufforderung an den Käufer gesehen werden, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten, und ist somit für den Verkäufer nicht verbindlich. Alle im Angebot angegebenen Preise sind nur für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen gültig, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderer Zeitraum vereinbart, und vorbehaltlich einer Bestellung aller im Angebot aufgeführten Waren und einer Abnahme der im Angebot genannten Mindestmengen.

3. Bestellungen – Stornierung
Die Unterschrift des Käufers als Einverständniserklärung des Angebots oder anderer Angaben, wobei das Angebot ohne Vorbehalt angenommen wird, bestätigt das Angebot des
Käufers und bindet den Käufer unwiderruflich. Der Verkäufer hat das Recht, ohne Angabe von Gründen Bestellungen oder Aufträge abzulehnen. Die Ablehnung eines Auftrags vonseiten des Verkäufers schließt ungeachtet des Grundes der Ablehnung eine Haftung des Verkäufers aus. Ein Auftrag des Käufers ist für den Verkäufer nur verbindlich, wenn der Verkäufer diesen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung der Leistungen des Auftrags begonnen hat. Ein Vertrag, der durch Vermittlung eines Vertreters oder einer anderen Mittelsperson mit
dem Käufer zustanden gekommen ist, wird für den Verkäufer erst verbindlich, wenn er den Vertrag schriftlich bestätigt hat. Der Verkäufer muss alle Bestellungen, die über eine Mittelsperson laufen, dem Käufer sofort bestätigen. Jedwede Änderung einer Bestellung oder eines ursprünglichen Angebots entbindet den Verkäufer von seiner Verpflichtung, dem von ihm ursprünglich angegebenen Liefertermin nachzukommen. Änderungen muss der Käufer dem Verkäufer mindestens 4 Wochen vor Lieferung mitteilen. Im Fall der Stornierung einer Bestellung muss der Teil der Bestellung, der zum Zeitpunkt des effektiven Eingangs der Stornierung beim Verkäufer bereits ausgeführt worden ist oder gerade ausgeführt wird, bezahlt werden, wobei als Entschädigung ein Mindestbetrag in Höhe von 25% des Bruttoverkaufswerts der Bestellung zu zahlen ist. Unter Bestellung, die gerade ausgeführt wird, wird nicht nur der Teil der Bestellung verstanden, dessen tatsächliche Ausführung bereits eingeleitet wurde, sondern auch der Teil, der sich in der Vorbereitungsphase befindet, sowie der betreffende Lagerbestand und die Bestellungen bei eventuellen Lieferanten, die nicht mehr storniert werden konnten. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht des Verkäufers ein, eine Entschädigung für eventuelle weitere wirtschaftliche, kommerzielle oder andere Verluste zu fordern, die ihm aufgrund der Stornierung der Bestellung entstanden sind.

4. Bereitstellung – Risiko – Liefertermin
Die Waren werden in den Gewächshäusern des Verkäufers ohne Verpackung dem Käufer bereitgestellt und dort vom Käufer in Empfang genommen. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen werden die Waren auf Kosten und Risiko des Käufers verpackt und transportiert. Der Käufer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Waren unversehrt bleiben und geschützt werden sowie gegen alle Risiken abgesichert werden, auch wenn das Eigentum noch nicht an den Käufer übergegangen ist. Soweit nicht anderweitig zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart, organisiert der Verkäufer den Transport nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn der Käufer die bestellten Waren erst nach dem vereinbarten Abnahmedatum abnimmt  oder abnehmen will, trägt der Käufer das gesamte Risiko für einen aufgrund der längeren Aufbewahrung eventuell auftretenden Qualitätsverlust. Wenn der Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt oder nach einer bestimmten Aufbewahrungszeit die Waren nicht abgenommen hat, kann der Verkäufer den Vertrag gemäß Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen von Rechts wegen ohne vorherige richterliche Mitwirkung, eigenmächtig und ohne vorherige Inverzugsetzung auflösen, wobei der Käufer gemäß Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen Schadenersatz zu leisten hat.
Der angegebene Liefertermin ist der im Vertrag vorgesehene Termin, der jedoch nur indikativen Charakter hat. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen hat der
Käufer bei verzögerter Lieferung keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Kaufvertrags.

5. Transport
Die Versendung der Waren geschieht auf Risiko des Kunden, es sei denn, der Transport wird vom Verkäufer organisiert, mit Ausnahme von Transporten durch einen Kurierdienst, bei
dem der Transport auf Risiko des Käufers vorgenommen wird. Das Risiko ist auf jeden Fall bis zum vom Käufer angegebenen Lieferort beschränkt.

6. Preis
Die Preise sind in Euro angegebene Nettopreise. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen gelten die Preise für die unverpackten Waren. Alle Kosten (u.a. Verpackung und Transport) und Abgaben (MwSt., Zollabgaben, Abgaben in Zusammenhang mit der Erteilung von Sortenschutz usw.) gehen, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, zulasten des Käufers. Wird der Verkäufer damit beauftragt, die Waren zu verpacken, wird die Verpackung von ihm nicht wieder zurückgenommen.

7. Bezahlung
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite der Rechnung angegeben sind, müssen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen werden.  Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen muss der Rechnungsbetrag auf das auf der Rechnung angegebene Konto überwiesen werden. Alle Kosten in Zusammenhang mit der Bezahlung gehen zulasten des Käufers. Der Käufer kann den zu zahlenden Kaufpreis nicht wegen einer von ihm gestellten Gegenforderung mindern.Jeder am Fälligkeitstag noch nicht beglichene Betrag führt von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zu Verzugszinsen, die dem Zinssatz gemäß Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, d.h. dem Zinssatz in Höhe des in diesem Gesetz genannten Bezugszinssatzes, erhöht um acht Prozentpunkte und aufgerundet auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt, bei einem Mindestprozentsatz
von 10% pro Jahr entsprechen. Im Fall einer Nichtbezahlung am Fälligkeitstag und nach Inverzugsetzung wird der offen stehende Rechnungsbetrag um 15% bei einem Mindestbetrag von 50,00 Euro als konventionell oder pauschal festgelegter Schadenersatz, selbst wenn ein Aufschub gewährt wurde, erhöht. Dieser Schadenersatz ist keine Entschädigung für eventuell in Zusammenhang mit einer gerichtlichen Einforderung entstehende Kosten. Die Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag führt ungeachtet vorher vereinbarter Zahlungsbedingungen zur sofortigen Fälligkeit aller offen stehenden Rechnungen, auch wenn deren Fälligkeitsdatum noch nicht erreicht wurde. Die vorbehaltlose Bezahlung eines Teils eines in Rechnung gestellten Betrags gilt als
Annahme der Rechnung. Teilzahlungen werden unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht akzeptiert. Die Tatsache, dass der Käufer die Waren, die ihm bereitgestellt wurden, nicht abholt, führt nicht das Recht mit sich, die Zahlung aufzuschieben. Auch eine verzögerte Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, gibt dem Käufer nicht das Recht, eine Zahlung aufzuschieben oder auszusetzen, und ebenso wenig, Änderungen im ursprünglichen Auftrag vorzunehmen. Zahlungen werden immer erst mit den fälligen Zinsen gemäß vorliegenden Bedingungen, dann mit den Schadensvergütungen und Einforderungskosten und erst danach mit den offen stehenden (Salden der) Rechnung(en) verrechnet, wobei ungeachtet eventueller Bemerkungen oder Angaben des Käufers bei seiner Bezahlung die ältesten offen stehenden Beträge zuerst verrechnet werden.

8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Zahlung des Warenpreises, der verbundenen Kosten und Abgaben und gegebenenfalls, bei verspäteter Zahlung, der Zinsen, Entschädigungen und Einforderungskosten an den Käufer über. Solange dem Verkäufer der oben genannte eventuell um die oben genannten zusätzlichen Beträge erhöhte Preis nicht bezahlt wurde, ist er berechtigt, die von ihm gelieferten Waren zurückzufordern und durch ein eingeschriebenes oder zugestelltes Schreiben den Vertrag zulasten des Käufers aufzulösen.
Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Warenpreises und der damit verbundenen Beträge die Waren nirgendwo einzuarbeiten oder zu verarbeiten. Dem Käufer ist es untersagt, die Waren weiterzuverkaufen, solange er den vollständigen Preis und die damit verbundenen Beträge noch nicht bezahlt hat. Im Fall einer Verletzung dieses Verbots muss der Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50% des Kaufpreises zahlen. Werden die Waren doch weiterverkauft, kann anstatt auf die gelieferten Waren Anspruch auf den aus dem Weiterverkauf resultierenden Verkaufspreis erhoben werden. Es ist ferner dem Käufer untersagt, die Güter, deren Eigentumsübertragung wie oben angegeben noch nicht stattgefunden hat, als Sicherheit oder als Garantie für eine Forderung eines Dritten zu verwenden. Dieser Eigentumsvorbehalt behält auch bei Konkurs, Zwangsvergleich oder Auflösung des (Unternehmens des) Käufers seine Gültigkeit. Die oben angeführten gelieferten Waren gehören nicht zur Konkursmasse des Käufers, wenn diese dem Verkäufer noch nicht vollständig, einschließlich der verbundenen Beträge, bezahlt wurden, wobei nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer den Käufer zuvor in Verzug gesetzt hat. Die Waren müssen unmittelbar nach der ersten Aufforderung durch den Verkäufer an diesen zurückgeliefert werden.

9. Auflösung des Vertrages
Wenn der Käufer es versäumt, gemäß Artikel 4 dieser Geschäftsbedingungen die gelieferten Waren zu bezahlen oder die bestellten Waren abzuholen oder abzunehmen, oder wenn der Käufer auf eine andere Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Verkäufer den Vertrag ohne vorherige richterliche Mitwirkung, eigenmächtig und ohne vorherige  Inverzugsetzung vollständig oder für die noch nicht ausgeführten Leistungen durch einfache Benachrichtigung per Einschreibebrief oder per Fax vom Verkäufer an den Käufer auflösen. Der Käufer hat in diesem Fall als Entschädigung den gesamten Kaufpreis der bestellten Waren zu zahlen, wobei der Verkäufer sich das Recht vorbehält, Beweise für weitere eventuell ihm entstandene Schäden vorzulegen.
Außerdem behält sich der Verkäufer das Recht vor, noch nicht ausgelieferte Bestellungen zu stornieren oder die Ausführung dieser Bestellungen auszusetzen, wobei er den Käufer diesbezüglich per Einschreiben informieren muss.

10. Abnahme – Beanstandungen – Rücksendungen
Sobald der Käufer die Waren erhält und bevor er sie ver- bzw. einarbeitet, hat er sich davon zu überzeugen, dass die gelieferten Waren der Bestellung entsprechen. Nach Ver- oder Einarbeitung der Waren kann der Käufer keine Ansprüche mehr geltend machen. Wenn der Vertrag sich auf natürliche Produkte bezieht, können vertretbare Abweichungen im Hinblick auf die Maße, die Farbe oder die Sorte nicht als Mängel, die den Vertrag nichtig machen könnten, bzw. als Grund für eine Annahmeverweigerung der Ware oder als Grund für eine Weigerung, die Ware zu bezahlen, geltend gemacht werden. Der Käufer hat die Pflicht, die Menge der gelieferten Partien bei Annahme zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen und bei eventueller Feststellung fehlender Ware den Verkäufer sofort nach Erhalt der Ware darüber zu informieren. Stellt der Käufer sichtbare Mängel fest, muss er auf dem Lieferschein diese Mängel schriftlich festhalten und Vorbehalte anmelden oder auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware die Mängel per Fax, E-Mail oder Brief mitteilen. Danach können Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel nicht mehr akzeptiert werden. Die Rücksendung gelieferter Waren wird nur akzeptiert, wenn der Verkäufer diese zuvor schriftlich zugesagt hat und sie gemäß den Anweisungen des Verkäufers vorgenommen wird. Angesichts der Tatsache, dass die Waren lebendiges Material betreffen, kann der Verkäufer eine Rücknahme verweigern. Die Transportkosten und das Risiko werden bei der Rücksendung vom Käufer übernommen. Nur unversehrte und unbenutzte Waren kommen für eine Gutschrift in Betracht.

11. Haftung/Garantie
Der Verkäufer haftet nicht für das Wachstum und die Blüte der gelieferten Produkte. Dem Käufer werden stets nach bestem Wissen und Können vom oder im Namen des Verkäufers alle gewünschten Informationen über die Kulturen zur Verfügung gestellt, ohne dass der Verkäufer jedoch dafür haftet. Beanstandungen wegen verborgener Mängel müssen dem Verkäufer schriftlich und detailliert und unmittelbar nach Feststellung und in jedem Fall so rechtzeitig, dass der Verkäufer im Stande ist, die Berechtigung der Beanstandung zu überprüfen oder – wenn möglich – die gelieferten Waren zurückzunehmen, mitgeteilt werden. Die Parteien kommen überein, dass die in Artikel 1648 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in anderen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen angesprochene kurze Frist drei Monate ab Lieferdatum beträgt. Der Verkäufer hat die Wahl, entweder den Vertrag aufzulösen oder die mangelhaften Waren zu ersetzen, sofern dies angesichts der Art der Waren möglich ist. Die Haftung des Verkäufers ist stets auf maximal den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren begrenzt, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden vonseiten des Verkäufers entstanden ist. Der Verkäufer haftet nicht für indirekte Schäden. Der Verkäufer kann nicht belangt werden, wenn die Waren bereits bearbeitet, verarbeitet oder weiterverkauft wurden. Die Waren dürfen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Verkäufers nicht zurückgesandt werden. Das Einverständnis des Verkäufers, die Waren zurückzunehmen, bedeutet keine Anerkennung seiner Haftung. Die Beanstandungen müssen mindestens umfassen: a. eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels; b. Angabe von Sachverhalten, anhand derer festgestellt werden kann, dass die vom Verkäufer gelieferten und vom Käufer beanstandeten Waren identisch sind. Wenn die gelieferten Waren gemäß den Bestimmungen in diesem Artikel vom Käufer beanstandet werden und Käufer und Verkäufer sich diesbezüglich nicht sofort gütlich einigen können, muss der Käufer einen unabhängigen staatlich anerkannten Experten zurate ziehen, der ein Gutachten erstellt. Die Kosten in Zusammenhang mit der Erstellung dieses Gutachtens werden, insofern die Beanstandungen gerechtfertigt sind, vom Verkäufer übernommen, müssen jedoch vom Käufer getragen werden, sollten sie sich als  ungerechtfertigt herausstellen. Der Käufer muss jedoch in jedem Fall zunächst die diesbezüglichen Kosten vorschießen. Beanstandungen, die einen Teil der gelieferten Waren betreffen, können für den Käufer kein Anlass sein, die gesamte Lieferung zu beanstanden.

12. Höhere Gewalt
Unter „höherer Gewalt“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen des Verkäufers unabhängige Umstand verstanden, durch den eine normale Ausführung der im Vertrag aufgeführten Leistungen berechtigterweise nicht mehr verlangt werden kann. Umstände, die als „höhere Gewalt“ gelten sind unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Naturereignisse, Streiks oder Aussperrungen, Brand, Diebstahl, Überschwemmungen, Mobilmachungen, Beschlagnahme, Embargos, Verbot der Überweisung von Devisen, Aufstände, fehlende Transportmittel, allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder Handelswaren, Einschränkungen in Bezug auf den Energieverbrauch, wenn dieser außergewöhnliche Umstand beim Verkäufer und/oder bei seinen Lieferanten eintritt. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer so schnell wie möglich per Fax oder Einschreibebrief über die Umstände zu informieren. Bei Eintritt von höherer Gewalt kann der Verkäufer von der Lieferung der Waren, die von der höheren Gewalt betroffen sind, absehen und die zu liefernde Menge demzufolge einschränken. Im Übrigen behält der abgeschlossene Vertrag seine Gültigkeit. Der Verkäufer versucht, die vorhandenen und lieferbaren Waren angemessen zwischen den verschiedenen Kunden zu verteilen. Wenn die Ausführung der im Vertrag festgelegten Leistungen aufgrund höherer Gewalt unmöglich geworden ist oder berechtigterweise vom Verkäufer nicht mehr verlangt werden kann, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer aufzulösen, ohne dass er dafür den Käufer entschädigen muss. Der Käufer ist im Fall von höherer Gewalt aufseiten des Verkäufers erst berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Unmöglichkeit der Ausführung der im Vertrag festgelegten Leistungen 1 Monat angedauert hat.

13. Geistiges Eigentum
Der Käufer verpflichtet sich, die geistigen Eigentumsrechte (Sortenrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht usw.) des Verkäufers in jeder Hinsicht zu achten. Der Käufer darf die Waren unter der vom Verkäufer gegebenen Bezeichnung ohne schriftliche Genehmigung nicht vermarkten. Wird die Genehmigung hierzu erteilt, dürfen die Waren nur unter der vom Verkäufer gegebenen Bezeichnung ohne Bezug auf andere Marken oder Bezeichnungen vermarktet werden. Es ist dem Käufer strengstens verboten, geschützte Arten ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers zu vermehren. Bei Zuwiderhandlung muss der Käufer dem Verkäufer eine Entschädigung in Höhe der Anzahl der illegal vermehrten Ableger mal doppeltem Lizenztarif zahlen. Alle Eigentumsrechte an Mutationen geschützter Arten des Verkäufers gehören von Rechts wegen und ausschließlich dem Verkäufer. Der Käufer verpflichtet sich, jede Entdeckung einer Mutation dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

14. Anwendbares Recht – zuständiges Gericht
Der Vertrag wird am Gesellschaftssitz des Verkäufers geschlossen. Es findet das belgische Recht, mit Ausnahme der Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts, Anwendung. Für alle Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte im Gerichtsbezirk des Verkäufers zuständig, es sei denn, der Verkäufer wählt die gemäß Artikel 624 des belgischen Grundgesetzes zuständigen Gerichte. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 sowie des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 auf diese und zukünftige Geschäftsbeziehungen keine Anwendung finden.

15. Sprache
Die niederländische Sprache wird als übliche Handelssprache gesehen und hat stets Vorrang vor den Texten des Verkäufers in anderen Sprachen oder gängigen Übersetzungen.

16. Missbrauch der GGN- und/oder MPS-Nummern
Gediflora ist MPS-GAP-zertifiziert. Jedweder Missbrauch der folgenden Nummern durch Dritte ist strengstens untersagt: MPS Nummer 800626, GGN Nummer: 4056186286512. Als Abnehmer unserer Produkte verpflichten Sie sich, die besten Praktiken für die Rückverfolgbarkeit und Etikettierung anzuwenden. So kann z.B. mit unseren Produkten nicht unter unserer GGN- bzw. MPS-Nummer gehandelt werden, wenn dies zusammen mit Produkten eines anderen Betriebs geschieht, der nicht über unsere GGN- bzw. MPSNummer verfügt.